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   BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87   

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BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 (https://dejure.org/1990,26)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 (https://dejure.org/1990,26)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 (https://dejure.org/1990,26)
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Absatzfonds

Sonderabgabe, Art. 104a ff GG;

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlageverfahren - Letztinstanzliche Hauptsachegericht - Gemeinschaftsrecht - Bewußtes Abweichen - Rechtsprechung des EuGH - Sonderabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 159
  • NJW 1991, 830 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 53
  • DVBl 1990, 984
 
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Wird zitiert von ... (681)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    a) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 [366 ff.]).

    Diese Anrufungspflicht nach dem EWG-Vertrag wird kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilten Rechtsanwendungsbefehle Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist von ihren Gerichten zu beachten; der dem Einzelnen im Ausgangsverfahren zukommende Anspruch auf Wahrung der Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt und bestärkt diese Pflicht zur Einleitung eines Vorlageverfahrens (vgl. BVerfGE 73, 339 [367 ff.]).

    Deshalb gliedert Art. 177 EWGV den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften funktional in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ein, soweit ihm im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgegeben ist (vgl. BVerfGE 73, 339 [368]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Sie versagt es dem Gesetzgeber, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (vgl. BVerfGE 75, 108 [147]).

    Unter besonderen Voraussetzungen sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie Sonderabgaben auch andere Abgaben verfassungsrechtlich möglich (vgl. BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherung - 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe - Urteil des Ersten Senats vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - § 128 AFG).

    Der Gesetzgeber ist befugt, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen; er kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungspflichten auferlegen (BVerfGE 75, 108 [154]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 [278]; 78, 249 [266 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Blick darauf die Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 [298]; 67, 256 [275]).

    Die dabei entwickelten Kriterien dienen dazu, die bundesstaatliche Finanzverfassung vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes des Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. im einzelnen BVerfGE 67, 256 [276 ff.]).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Beide Gesetze regeln die Finanzierung der Absatzförderung durch eine Abgabe, die von den betroffenen Betrieben erhoben wird (vgl. BVerfGE 20, 296 ff.; 37, 1 ff.).

    Ein erstes Kriterium habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 5. März 1974 (BVerfGE 37, 1 [19]) formuliert.

    Die Abgabepflicht verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in ihrer Ausprägung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (BVerfGE 37, 1 [17 f.]).

  • BVerfG - 2 BvL 13/88 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    des Zweiten Senats vom 31. Mai 1990 -- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -- in dem Verfahren I. zur verfassungsrechtlichen Prüfung 1. der §§ 1, 10 Abs. 4 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109), zuletzt geändert durch Art. 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1988 (I/2 E 2418/85) - 2 BvL 12/88 -, 2. der §§ 1, 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109), zuletzt geändert durch Art. 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1988 (I/2 E 134/86) - 2 BvL 13/88 - II. über die Verfassungsbeschwerde der Firma F... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ulrich Fritze und Kollegen, Corneliusstraße 9, Frankfurt a.M. - gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1986 - 3 B 57.85 -, b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1985 - 11 UE 161/84 -, c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1982 - I/3 E 5707/80 -, d) die Bescheide des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft in Frank furt am Main vom 21. August 1980 und 9. Oktober 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. November 1980 - 15-42.4-13/80 und 23/80 - 2 BvR 1436/87 -.

    In dem Verfahren 2 BvL 13/88 stellt das Verwaltungsgericht fest, daß die Klägerin für das zweite Tertial 1985 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 9 AbsfondsG erfülle, so daß der angefochtene Bescheid dem Grund und der Höhe nach durch das Gesetz gedeckt sei.

    Verfassungsrechtlich zweifelhaft sei es jedoch, wenn das Erzeugnis ausländischer Urproduktion als solches deklariert auf den deutschen Markt komme, was die Klägerin in dem Ausgangsverfahren 2 BvL 13/88 für ihre Produkte behaupte.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Der Verfassungsgrundsatz der Voll ständigkeit des Haushaltsplans hat seinen Sinn nicht nur in dessen finanzwirtschaftlicher Funktion und in dem Umstand, daß das Haushaltsbewilligungsrecht eines der wesentlichen Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle ist; er aktualisiert auch den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten (vgl. BVerfGE 55, 274 [303]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Blick darauf die Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 [298]; 67, 256 [275]).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415 [3431]) muß ein nationales letztinstanzliches Gericht gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt".
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 65, 325 [358]; 74, 33 [43]).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewußtes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
    Außerdem sind alle innerstaatlichen Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie eine Handlung von Gemeinschaftsorganen für fehlerhaft halten; die nationalen Gerichte können die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht selbst feststellen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, Rs 314/85, Slg. 1987, S. 4225).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerwG, 12.06.1970 - VII C 35.69
  • BVerwG, 22.07.1986 - 3 B 104.85

    Gesetzlicher Richter - Vorlagepflicht beim EuGH - Rechtsmittel des

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BVerwG, 28.05.1986 - 3 B 57.85

    Zulässigkeit der Sonderabgabe nach dem AbsfondsG

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvL 28/64

    Verfassungsmäßigkeit der § 6 Abs. 3 FischG

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Das Unionsrecht belässt vielmehr schon nach dem Wortlaut von § 5 der Rahmenvereinbarung zu RL 1999/70/EG den Mitgliedstaaten unzweifelhaft einen weiten Umsetzungsspielraum (zum "acte clair" vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, C-283/81, Slg 1982, I-3415, sowie BVerfGE 82, 159 ; 129, 186 ).
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